Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen des Lieferers. Bedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen sind.

2. Angebot

2.1 Das Angebot des Lieferers ist freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt worden ist. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

2.2 Angaben über Maße usw. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Preise und Zahlung

3.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung einschl. Verpackung und Fracht frei Haus des Bestellers, jedoch ohne Abladen, was Sache des Bestellers ist. Zu den Preisen kommt, soweit noch nicht berücksichtigt, die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3.2 Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar innerhalb 20 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.

3.3 Transportgestelle bleiben Eigentum des Lieferers und sind alsbald zurückzugeben.

3.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen vom Lieferer bestrittenen Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft.

3.5 Der vereinbarte Preis beruht auf den derzeitigen Materialkosten und Löhnen. Falls sich diese bis zur Auslieferung des Auftrages verändern, so erfährt auch der Preis eine Veränderung nach Maßgabe der prozentualen Veränderung der Materialkosten und Löhne. Hierbei wird der jeweilige Fabrikationsstand bei Eintreten von Materialkosten- oder Lohnänderungen berücksichtigt, d. h. die Berichtigung bezieht sich nur auf den Teil des Preises, der den noch anfallenden Kosten entspricht.

4. Verzug

4.1 Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszinsen 5 % über dem Bundesbankdiskontsatz berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.

4.2 Wenn der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder wenn dem Lieferer eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Bestellers bekannt wird, die den Kaufpreisanspruch gefährdet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand. Der Lieferer ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fortnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Rücktritt hat der Besteller dem Lieferer neben der Entschädigung für Benutzung des Liefergegenstandes jede auch unverschuldete Wertminderung und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.

5. Lieferzeit

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

5.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Betriebsstörungen durch Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, wie z. B. sonstige Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe und alles dies, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Liefergegenstandes von Einfluss sind. Entsprechendes gilt, wenn solche Umstände bei Unterlieferern des Lieferers eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

5.4 Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der Infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann.

5.5 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflicht des Bestellers voraus.

6. Gefahrübergang

6.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.

6.2 Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer versichert.

6.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft und deren Mitteilung ab auf den Besteller über.

7. Haftung für mängel der Lieferung

7.1 für Mängel der Lieferung, soweit es sich nicht um das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften handelt, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers unbeschadet des in diesen Bedingungen vorgesehenen Rechts des Bestellers auf Rücktritt wie folgt:

7.2 Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Offene und verdeckte Mängel sind bei Vermeidung des Verlustes der Mängelrechte innerhalb von 14 Tagen nach Empfang schriftlich dem Lieferer mitzuteilen.

7.3 Die Ansprüche des Bestellers beschränken sich nach Wahl des Lieferers auf Minderung oder Wandlung.

7.4 Soweit der Lieferer den Liefergegenstand von Dritten bezogen hat, beschränkt sich seine Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm selbst gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.

7.5 Durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird der Ablauf der Garantie- und Verjährungsfrist nicht gehemmt.

7.6 Für Instandsetzungen ohne rechtliche Verpflichtungen wird Gewährleistung nur übernommen, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

7.7 Zur Prüfung geltendgemachter Mängel hat der Besteller dem Lieferer jede zumutbare Möglichkeit der Nachprüfung zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Mängelhaftung entfällt weiterhin, wenn an dem Liefergegenstand Eingriffe oder Veränderungen anders als durch Beauftragte des Lieferers vorgenommen worden sind.

7.8 Der Besteller ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Erledigung berechtigter Mängelhaftungsansprüche schuldhaft fruchtlos verstreichen lässt. Der Besteller kann statt dieses Rücktrittsrechts Minderung verlangen.

7.9 Bei Isolierglas gelten Interferenzen, d. h. das Auftreten von Spektralfarben, nicht als Mangel.

7.10 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auch ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

8. Recht des Lieferers auf Rücktritt

8.1 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von obiger Ziff. 5, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung und den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, sowie für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung. Im Ganzen oder in wesentlichen Teilen wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferer hat nach Bekanntwerden der Voraussetzungen für den Rücktritt dem Besteller alsbald entsprechende Mitteilung zu machen.

8.2 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

8.3 Verkäufe werden unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Bestellers getätigt. Ergibt sich, dass diese Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder ausreichende Sicherheit zu verlangen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen nebst etwaigen Kosten aus dem Liefervertrag vor. Auch beim Einbau bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen.

9.2 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand mit anderen Gegenständen zu verbinden und einzubauen. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt für den Lieferer in dessen Auftrag, jedoch ohne Kosten für diesen. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware findet in keinem Fall statt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller wird der Lieferer Miteigentümer der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen, mit der Vorbehaltsware verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

9.3 Dem Besteller ist in stets widerruflicher Weise gestattet, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Förderung bereits an andere abgetreten ist, die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch bei Zahlungseinstellung des Bestellers.

9.4 Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einer wirtschaftlich ähnlichen Verfügung zustehenden Förderung tritt der Besteller bereits jetzt an den Lieferer zu dessen Sicherung ab, dabei macht es keinen Unterschied, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung mit anderen Sachen verkauft wird.

9.5 Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Ware weiterverkauft wird, gilt die Abtretung nur in Höhe de Wertes der Vorbehaltware im Zeitpunkt der Lieferung zur Erfüllung der Ansprüche des Lieferers.

9.6 Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung mit anderen, insbesondere mit dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterverkauft, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verbindung.

9.7 Der Eigentumsvorbehalt des Lieferers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung seiner Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltware ohne weiteres auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zustehen.

9.8 Der Lieferer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherungen soweit freizugeben, als dieselben den Wert der zu sichernden Forderungen des Lieferers um 25 % übersteigen.

9.9 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

9.10 Der Lieferer ist berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

9.11 Der Besteller ist im Weiterveräußerungsfall verpflichtet, die Rechte des Lieferers gem.

9.1. zu sichern, indem der Eigentumsvorbehalt auch gegenüber dem Kunden des Bestellers geltend gemacht wird.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist 88250 Weingarten.

10.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich Wechselklagen ist, soweit rechtlich zulässig, 88250 Weingarten. Der Lieferer ist auch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Bestellers zuständig ist.

11. Verbindlichkeit

11.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen oder einzelner Ziffern der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verbindlich. Die durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmungen entstehende Lücke ist nach Treu und Glauben im Sinne des Vertrages auszufüllen.

 

Sonderbedingungen für die Warenlieferung mit  Mehrweg-Gestellen der Haug + Schöttle GmbH

Diese Bedingungen gelten mit Vorrang vor den Regelungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn wir dem Kunden die Ware unter Verwendung von Mehrweg-Gestellen anliefern. Stand: 07.06.2021

§1 Grundlagen

(1) Der Verkäufer kann die Ware auf handelsüblichen Mehrweg-Gestellen (nachfolgend als “Mehrweg-Gestelle“ bezeichnet) an den Käufer liefern. 
Die Mehrweg-Gestelle bleiben Eigentum des Verkäufers und sind diesem unverzüglich und unbeschädigt zurückzugeben.

(2) Die Verwaltung der Mehrweg-Gestelle obliegt allein der Gestellpool Europe GmbH & Co. KG, Vahrenwalder Str. 236, 30179 Hannover (Amtsgericht Hannover HRA 201200), nachfolgend Gestellpool genannt.

(3) Der Gebrauch der Mehrweg-Gestelle ist für die Dauer von 49 Kalendertagen ab Anlieferung kostenfrei. Nach Ablauf dieser Frist schuldet der Kunde eine wöchentliche Vertragsstrafe gemäß nachfolgenden Vereinbarungen.

§2 Freimeldung und Abholung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Mehrweg-Gestelle unverzüglich freizuschaffen. Der Kunde hat die Mehrweg-Gestelle gegenüber der in § 1 Absatz 2 benannten Gesellschaft unverzüglich freizumelden. Der Verkäufer holt die Gestelle entweder selbst oder durch einen bevollmächtigten Dritten ab.

(2) Die Freimeldung erfolgt über das Web-Interface der Gestellpool unter www.gestellpool.com, oder telefonisch unter der Nummer +49/511/65511444, per Fax unter +49/511/65511499, per E-Mail unter freimelden@gestellpool.com, sowie per Smartphone- App.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Mehrweg-Gestelle bis zur Abholung gegen Beschädigungen und Abhandenkommen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht mehr, wenn die Mehrweg-Gestelle nach Freimeldung gem. § 2 Absatz 2 nicht innerhalb von 21 Tagen abgeholt werden, obwohl die Mehrweg-Gestelle tatsächlich frei sind und abgeholt werden können.

(4) Wurde ein Gestell fälschlicherweise abholbereit gemeldet (nicht freigeschafft, nicht transportsicher, nicht zugänglich, oder nicht an der angegebenen Anschrift) läuft die Nutzungsdauer ab Auslieferdatum weiter. Gestellpool kann für seinen vergeblichen Aufwand Logistikkosten erheben.

(5) Bei Freimeldungen an einem von der ursprünglichen Auslieferung abweichenden Ort, hat die unter § 1 Absatz 2 benannte Gesellschaft die 
Berechtigung Logistikkosten nach Aufwand (vgl. vorstehenden Absatz Ziff. 4) zu erheben.

§3 Verzug

(1) Der Kunde gerät mit seiner Pflicht zur Freischaffung und Freimeldung in Verzug, wenn er die Mehrweg-Gestelle nicht binnen 49 Kalendertagen nach Erhalt freischafft und freimeldet, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

(2) Der Verzug endet mit der Freimeldung, wenn die Mehrweg-Gestelle im Zeitpunkt der Freimeldung tatsächlich frei sind und abgeholt werden können.

§4 Vertragsstrafe bei verspäteter Freimeldung und Schadensersatz

(1) Gerät der Kunde mit der Freischaffung und Freimeldung der Mehrweg-Gestelle/des Mehrweg-Gestells in Verzug, so hat er eine Vertragsstrafe iSd. §§ 339 ff. BGB verwirkt. Für jede begonnene Woche des Verzugs hat der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 20,00 EUR netto je Mehrweg-Gestell verwirkt. Die Vertragsstrafe ist zur Höhe beschränkt auf die Beträge gemäß § 5.

(2) Kommt dem Kunden ein Mehrweg-Gestell abhanden, hat er wegen Nichterfüllung (§§ 339,340 BGB) eine Vertragsstrafe in Höhe des Maximalbetrages, vgl. § 5, verwirkt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten (§ 340 Abs. 2 S. 2 BGB).

(3) Beschädigt ein Kunde ein Mehrweg-Gestell, hat er als Entschädigung (§ 339 BGB) einen Betrag in Höhe von 50,00 EUR verwirkt. Der Totalschaden eines Mehrweg-Gestells wird mit dem Maximalbetrag gem. § 5 berechnet. Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn das Risiko besteht, dass das zu transportierende Glas aufgrund der Beschädigung des Glastransportgestells nicht mehr mängelfrei transportiert werden kann. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens ist den Parteien nachgelassen.

§5 vereinbarter Wert der Gestelle

Die Parteien vereinbaren den erstattungspflichtigen Nettowert für jedes Mehrweg-Gestell wie folgt:

  • Gestell „A-klein“, „L-klein“, „Rollwagen“ und „Sonstige Gestelle“ = 350,00 EUR
  • Gestell „A-mittel“ und „L-mittel“ = 450,00 EUR
  • Gestell „A-groß und „L-groß“ = 550,00 EUR
  • Gestell „A-übergroß“ und „L-übergroß“ = 650,00 EUR

§6 Einziehung der Vertragsstrafe und Logistikkosten

Der Verkäufer zeigt dem Kunden hiermit an, dass sämtliche Forderungen aus Vertragsstrafe und Logistikkosten bereits an Gestellpool abgetreten sind, und diese die Abtretung angenommen hat. Gestellpool ist berechtigt Vertragsstrafen und Logistikkosten gegenüber dem Kunden außergerichtlich und gerichtlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Allein Gestellpool und nicht der Verkäufer ist Inhaber der Forderungen, die durch Vertragsstrafen und Logistikkosten im Sinne von Ziffern 2, 4 und 5 entstehen.

§7 Datenschutzerklärung

Der Verkäufer gibt den Namen, die Anschrift und die weiteren Kontaktdaten des Kunden an die Gestellpool weiter. Gestellpool ist berechtigt, diese Daten zu speichern und zu verarbeiten. Die Daten dürfen nur zum Zwecke der Durchführung dieses Vertrages und für die Zwecke der Verwaltung der Gestelle und der Geltendmachung der Vertragsstrafen erhoben, gespeichert, verarbeitet und weitergegeben werden. Eine sonstige Nutzung der Daten, insbesondere für Werbezwecke ist nicht zulässig. Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein Schutz der Daten vor dem Zugriff Dritter ist nicht gewährleistet.